Änderungen im Detail, chronologisch
| Dokument | Datum, Änderungsart | ||
|---|---|---|---|
| Gesamtes Dokument | 22.07.1999: Darstellung | ||
| Übersicht | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Einleitung | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Asylrecht | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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11.02.1999: Textkorrektur 16.09.1998: Erstplazierung |
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
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16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Arbeitsmigration | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Heirat | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Studium/Ausbildung | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Einreise | 17.12.1998: Textkorrektur 16.09.1998: Erstplazierung |
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| Ausreise per Zwang | 17.12.1998: Textkorrektur 16.09.1998: Erstplazierung |
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| "Frauenspezifisches" | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Familiennachzug, Familienbesuche, Einladungen | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Erwerb der Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit | 16.09.1998: Erstplazierung | ||
| Begriffsdefinitionen | 16.09.1998: Erstplazierung |
Die Darstellung der Zitate wurde überarbeitet. Die Version, die Ihr herunterladen könnt, wurde entsprechend angepaßt. Inhaltlich wurden keine Änderungen vorgenommen.
| Dokument | Durchführung des Asylverfahrens |
|---|---|
| Art | Textkorrektur |
| Datum | 11.02.1999 |
| Abschnitt | Asylantrag (Erstanhörung...) |
| Alt | Frauenspezifische Fluchtgründe Frauenspezifische Fluchtgründe, ... ... Verfolgungen eine Rolle spielen können. (siehe auch Abschnitt Frauenspezifische Fluchtgründe) |
| Neu | Frauenspezifische Fluchtgründe Frauenspezifische Fluchtgründe, ... ... Verfolgungen eine Rolle spielen können. (siehe auch Abschnitt Frauen im Asylverfahren) |
| Dokument | Einreise |
|---|---|
| Art | Textkorrektur |
| Datum | 17.12.1998 |
| Abschnitt | Schengenauswirkungen (..) - Sonstige Maßnahmen |
| Alt | Das Bundesamt testet seit Anfang Januar 1998 ein Verfahren, bei dem mit Hilfe von Sprach- und Textanalysen die Herkunft eines/einer Asylbewerbers/Asylbewerberin genau bestimmt werden soll. Nach Angaben des Bundesaußenministeriums prüfen deutsche Behörden seit 1998 mittels eines Speicheltests, ob die behaupteten Familienbeziehungen zwischen Asylbewerber/eine Asylbewerberinnen der Wahrheit entsprechen. Durch den Speicheltest soll per DNA-Analyse festgestellt werden, ob es sich bei Personen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, auch tatsächlich um Angehörige bereits anerkannter Flüchtlinge handelt. |
| Neu | Herkunft Das Bundesamt testet seit Anfang Januar 1998 ein Verfahren, bei dem mit Hilfe von Sprach- und Textanalysen die Herkunft eines/einer Asylbewerbers/Asylbewerberin genau bestimmt werden soll. Familiennachzug Nach Angaben des Bundesaußenministeriums prüfen deutsche Behörden seit 1998 mittels eines Speicheltests (DNA-Analyse), ob die behaupteten Familienbeziehungen von Asylbewerbern/Asylbewerberinnen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, der Wahrheit entsprechen. Das heißt, ob es sich tatsächlich um Angehörige bereits anerkannter Flüchtlinge handelt. |
| Dokument | Ausreise per Zwang |
|---|---|
| Art | Textkorrektur |
| Datum | 17.12.1998 |
| Abschnitt | Ausreisepflicht/Ausweisung |
| Alt | Ein Ausländer/eine Ausländerin ist ausreisepflichtig, wenn er/sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Ausweisung bedeutet, daß der Ausländer/die Ausländerin eine Aufforderung erhält, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und das Land nicht mehr (nie mehr oder nicht mehr innerhalb einer festgelegten Frist) zu betreten. (...) Ein Ausländer/eine Ausländerin ist zwingend abzuschieben, (...) Ein Ausländer/eine Ausländerin wird in der Regel abgeschoben, (...) |
| Neu | Ein Ausländer/eine Ausländerin ist ausreisepflichtig, wenn er/sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht (oder nicht mehr) besitzt (§ 42 I AuslG). Somit ist z.B. ausreisepflichtig, wer unerlaubt eingereist ist oder wer versäumt, seine Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig verlängern zu lassen. Von der Ausreisepflicht zu unterscheiden ist die Ausweisung gemäß §§ 45 bis 48 AuslG. Ausweisung bedeutet, daß der Ausländer/die Ausländerin eine Aufforderung erhält, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und das Land nicht mehr (nie mehr oder nicht mehr innerhalb einer festgelegten Frist) zu betreten. (...) Ein Ausländer/eine Ausländerin ist zwingend auszuweisen, (...) Ein Ausländer/eine Ausländerin wird in der Regel ausgewiesen, (...) |
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