Dokumentation der Textänderungen

Tabellarische Auflistung

Änderungen im Detail, chronologisch

Tabellarische Auflistung

Dokument Datum, Änderungsart
Gesamtes Dokument 22.07.1999: Darstellung
Übersicht 16.09.1998: Erstplazierung
Einleitung 16.09.1998: Erstplazierung
Asylrecht 16.09.1998: Erstplazierung
  Gesamtablauf im Überblick
16.09.1998: Erstplazierung
  Juristische Grundlagen
16.09.1998: Erstplazierung
  Durchführung des Asylverfahrens
11.02.1999: Textkorrektur
16.09.1998: Erstplazierung
  Weitere Möglichkeiten bei Ablehnung
16.09.1998: Erstplazierung
  Frauen im Asylverfahren
16.09.1998: Erstplazierung
  Kinder im Asylverfahren
16.09.1998: Erstplazierung
  Soziale Bedingungen für Asylbewerber/Asylbewerberinnen
16.09.1998: Erstplazierung
  Anerkennungsquoten bei bestimmten Herkunftsländern
16.09.1998: Erstplazierung
Arbeitsmigration 16.09.1998: Erstplazierung
Heirat 16.09.1998: Erstplazierung
Studium/Ausbildung 16.09.1998: Erstplazierung
Einreise 17.12.1998: Textkorrektur
16.09.1998: Erstplazierung
Ausreise per Zwang 17.12.1998: Textkorrektur
16.09.1998: Erstplazierung
"Frauenspezifisches" 16.09.1998: Erstplazierung
Familiennachzug, Familienbesuche, Einladungen 16.09.1998: Erstplazierung
Erwerb der Staatsangehörigkeit, doppelte Staatsangehörigkeit 16.09.1998: Erstplazierung
Begriffsdefinitionen 16.09.1998: Erstplazierung

Änderungen im Detail, chronologisch

22.07.1999

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11.02.1999

Dokument Durchführung des Asylverfahrens
Art Textkorrektur
Datum 11.02.1999
Abschnitt Asylantrag (Erstanhörung...)
Alt Frauenspezifische Fluchtgründe
Frauenspezifische Fluchtgründe, ...
... Verfolgungen eine Rolle spielen können. (siehe auch Abschnitt Frauenspezifische Fluchtgründe)
Neu Frauenspezifische Fluchtgründe
Frauenspezifische Fluchtgründe, ...
... Verfolgungen eine Rolle spielen können. (siehe auch Abschnitt Frauen im Asylverfahren)

17.12.1998

Dokument Einreise
Art Textkorrektur
Datum 17.12.1998
Abschnitt Schengenauswirkungen (..) - Sonstige Maßnahmen
Alt Das Bundesamt testet seit Anfang Januar 1998 ein Verfahren, bei dem mit Hilfe von Sprach- und Textanalysen die Herkunft eines/einer Asylbewerbers/Asylbewerberin genau bestimmt werden soll.

Nach Angaben des Bundesaußenministeriums prüfen deutsche Behörden seit 1998 mittels eines Speicheltests, ob die behaupteten Familienbeziehungen zwischen Asylbewerber/eine Asylbewerberinnen der Wahrheit entsprechen. Durch den Speicheltest soll per DNA-Analyse festgestellt werden, ob es sich bei Personen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, auch tatsächlich um Angehörige bereits anerkannter Flüchtlinge handelt.
Neu Herkunft
Das Bundesamt testet seit Anfang Januar 1998 ein Verfahren, bei dem mit Hilfe von Sprach- und Textanalysen die Herkunft eines/einer Asylbewerbers/Asylbewerberin genau bestimmt werden soll.

Familiennachzug
Nach Angaben des Bundesaußenministeriums prüfen deutsche Behörden seit 1998 mittels eines Speicheltests (DNA-Analyse), ob die behaupteten Familienbeziehungen von Asylbewerbern/Asylbewerberinnen, die einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt haben, der Wahrheit entsprechen. Das heißt, ob es sich tatsächlich um Angehörige bereits anerkannter Flüchtlinge handelt.

Dokument Ausreise per Zwang
Art Textkorrektur
Datum 17.12.1998
Abschnitt Ausreisepflicht/Ausweisung
Alt Ein Ausländer/eine Ausländerin ist ausreisepflichtig, wenn er/sie keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Ausweisung bedeutet, daß der Ausländer/die Ausländerin eine Aufforderung erhält, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und das Land nicht mehr (nie mehr oder nicht mehr innerhalb einer festgelegten Frist) zu betreten.
(...)
Ein Ausländer/eine Ausländerin ist zwingend abzuschieben,
(...)
Ein Ausländer/eine Ausländerin wird in der Regel abgeschoben, (...)
Neu Ein Ausländer/eine Ausländerin ist ausreisepflichtig, wenn er/sie die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht (oder nicht mehr) besitzt (§ 42 I AuslG). Somit ist z.B. ausreisepflichtig, wer unerlaubt eingereist ist oder wer versäumt, seine Aufenthaltsgenehmigung rechtzeitig verlängern zu lassen.

Von der Ausreisepflicht zu unterscheiden ist die Ausweisung gemäß §§ 45 bis 48 AuslG. Ausweisung bedeutet, daß der Ausländer/die Ausländerin eine Aufforderung erhält, Deutschland innerhalb einer bestimmten Frist zu verlassen und das Land nicht mehr (nie mehr oder nicht mehr innerhalb einer festgelegten Frist) zu betreten.
(...)
Ein Ausländer/eine Ausländerin ist zwingend auszuweisen,
(...)
Ein Ausländer/eine Ausländerin wird in der Regel ausgewiesen, (...)

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