Positiver Entscheid des Bundesamtes
Klagemöglichkeiten bei Ablehnung
Über den Asylantrag eines Flüchtlings entscheidet das Bundesamt. Dabei sind vom Bundesamt mehrere Entscheidungen zu treffen:
Die Entscheidung des Bundesamtes über alle drei Anträge beruht auf der Erstanhörung des Flüchtlings. Die Erstanhörung ist deshalb der wichtigste und entscheidende Teil des Asylverfahrens. Wenn das Bundesamt den Asylantrag ablehnt, sind die Klagemöglichkeiten und Einspruchsfristen abhängig von der Art der Ablehnung. Der Asylantrag kann als unbeachtlich, als offensichtlich unbegründet oder als unbegründet eingestuft werden.
Ist der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (oder zurückgenommen worden), besteht die Möglichkeit, einen Folgeantrag zu stellen. Ein Folgeantrag hat jedoch nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn neue Verfolgungsgründe oder neue Beweismittel vorgelegt werden.
Wird ein Asylantrag positiv entschieden, hat der Staat die Möglichkeit, in Berufung zu gehen, was er im allgemeinen auch tut.
Im folgenden wird die Rechtsgrundlage genauer dargestellt. Es muß jedoch noch einmal darauf hingewiesen werden, daß nach Möglichkeit bereits vor der Erstanhörung ein Anwalt/eine Anwältin hinzugezogen werden sollte.
Ein Asylantrag liegt bereits vor, wenn sich dem Willen des Flüchtlings entnehmen läßt, daß er Schutz vor politischer Verfolgung sucht. Dies kann schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußert werden. Einen Asylantrag selbst stellen kann nur derjenige, der bereits das 16. Lebensjahr vollendet hat. Jüngere Personen brauchen einen gesetzlichen Vertreter. Dies können die Eltern sein, wenn sie sich ebenfalls in der BRD aufhalten. Reist ein Jugendlicher/eine Jugendliche ohne Eltern ein, wird ein Betreuer/eine Betreuerin vom Vormundschaftsgericht bestellt.
Der formelle Asylantrag wird dann schriftlich bei einer Außenstelle des Bundesamtes gestellt. Diese Außenstellen befinden sich in den Erstaufnahmeeinrichtungen. Wird das Asylbegehren bei der Polizei oder der Ausländerbehörde vorgebracht, wird der Flüchtling zur nächstgelegenen Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet.
Je nach dem, aus welchem Herkunftsland der Flüchtling kommt bzw. welcher Gruppe er angehört, wird er entweder von der Außenstelle angehört, bei der er sich gemeldet hat, oder an eine andere Außenstelle (evtl. in einem anderen Bundesland) weitergeleitet. Die Bundesamtsaußenstellen sind z.T. auf bestimmte Herkunftsländer bzw. Flüchtlingsgruppen "spezialisiert".
Die Erstanhörung findet in der Regel bereits wenige Tage nach der Stellung des Asylantrags statt, so daß wenig Zeit zur Vorbereitung bleibt. Diese Anhörung ist jedoch der zentrale und wichtigste Vorgang im Rahmen des Asylverfahrens, sie ist Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt. Besonderer Wert wird auf die Glaubwürdigkeit des Flüchtlings gelegt. Die Fragen des Interviewers/der Interviewerin dienen häufig dazu, den Flüchtling in Widersprüche zu verwickeln, um den Asylantrag als unglaubwürdig ablehnen zu können.
Der Termin der Anhörung muß eingehalten werden. Bei unentschuldigtem Fernbleiben wird über den Asylantrag ohne Anhörung entschieden.
Wesentliche Dinge, die bei der Erstanhörung mitgeteilt werden müssen und auch im Protokoll aufgenommen werden müssen, sind:
Prinzipiell hat der Flüchtling das Recht, eine Person seines Vertrauens bzw. einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin zur Anhörung mitzubringen. Der Flüchtling darf einen Dolmetscher/eine Dolmetscherin seiner Wahl zur Anhörung mitbringen (auf eigene Kosten). Dieser/Diese wird nicht für die Übersetzung eingesetzt, da die Behörde eigene Dolmetscher/Dolmetscherinnen stellt. Er/sie kann jedoch die Übersetzung verfolgen und einschreiten, wenn etwas falsch übersetzt wird.
Das Protokoll muß zurückübersetzt und vom Flüchtling unterschrieben werden. Dabei sollte der Flüchtling darauf beharren, daß sämtliche Aussagen ins Protokoll aufgenommen werden. Sollte dies dennoch nicht passieren, sollte der Flüchtling das Protokoll nicht unterschreiben.
Im folgenden sind einige Fragen aufgelistet, die meist während der Erstanhörung gestellt werden:
Wenn Zweifel über das Herkunftsland bestehen, werden zusätzlich Fragen zum jeweiligen Herkunftsland gestellt, wie beispielsweise nach der Währung des Landes oder nach dem höchsten Berg.
Der Staat hat die Möglichkeit, gegen einen positiven Entscheid (Gewährung von Asyl) des Bundesamtes Einspruch einzulegen, was er im allgemeinen auch tut.
Im Falle der Anerkennung als Asylberechtigter erhält man eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Bei Anerkennung nach § 51 Ausländergesetz (kleines Asyl, Konventionsflüchtling) wird eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Nach 8 Jahren Aufenthalt kann die Aufenthaltsbefugnis in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden.
Bei Anerkennung als Asylberechtigter und für Konventionsflüchtlinge besteht Anspruch unter anderem auf:
Auf die Möglichkeiten der Klage gegen ablehnende Bescheide wird aufgrund der rechtlich komplizierten Lage nur kurz eingegangen. In jedem Fall sollte ein/e Anwalt/Anwältin zu Rate gezogen werden.
Bei der Ablehnung des Asylantrags ist zu unterscheiden:
Ein Asylantrag wird als unbeachtlich eingestuft, wenn der Flüchtling bereits in einem anderen Staat sicher vor politischer Verfolgung war und eine Rückführung in diesen Staat möglich ist. Dies betrifft die Schengen-Staaten (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden) und die sicheren Drittstaaten (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Großbritannien sowie Norwegen, Polen, Schweiz und die Tschechische Republik).
In diesem Fall erfolgt die Rückweisung in diesen Staat binnen einer Woche. Eine Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes hat keine aufschiebende Wirkung (das heißt, trotz Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags muß der Flüchtling der Ausreiseaufforderung nachkommen). Will der Flüchtling nicht ausreisen, so muß er neben der Klage einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO stellen. Darin wird beantragt, daß mit der Klage eine aufschiebende Wirkung in Kraft tritt. In diesem Antrag muß begründet werden, warum eine anderweitige Sicherheit nicht bestand oder daß und warum die Rückführung in einen anderen Staat nicht möglich ist.
Wird der Asylantrag als unbeachtlich eingestuft, wird kein Asylverfahren durchgeführt.
Als offensichtlich unbegründete Asylanträge werden Anträge eingestuft, wenn "offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält." (§ 30 AsylVfG)
Ein Asylantrag wird ebenfalls als offensichtlich unbegründet abgelehnt, wenn z.B. die Aussagen des Asylantrags widersprüchlich sind, nicht den Tatsachen entsprechen oder wenn gefälschte Beweismittel verwendet werden oder wenn der Flüchtling die Angaben zur Staatsangehörigkeit verweigert oder diesbezüglich falsche Angaben macht.
Gegen die Abschiebung muß der Flüchtling innerhalb einer Woche einen begründeten Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen und innerhalb derselben Frist Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags bei demselben Gericht erheben und innerhalb von 1 Monat schriftlich begründen. Da jedoch die Entscheidung über den Eilantrag selbst entscheidend ist, sollte bereits im Eilantrag die vollständige Begründung formuliert werden.
Die Stellung des Eilantrags gegen die Abschiebung hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Flüchtling kann nicht abgeschoben werden bis zur Entscheidung des Gerichts. Wird lediglich Klage gegen die Ablehnung des Asylantrags gestellt, hat dies keine aufschiebende Wirkung. Entscheidet das Gericht negativ über den Eilantrag, beginnt die Ausreisefrist abzulaufen (ohne erneute Ausreiseaufforderung). Gegen die Entscheidung gibt es kein Widerspruchsrecht vor einem höheren Gericht. Es bleibt lediglich die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ein Asylantrag wird als unbegründet abgelehnt, wenn die Anerkennung als Asylberechtigter nach Artikel 16 a des Grundgesetzes oder § 51 I des Ausländergesetzes (großes bzw. kleines Asyl) verneint wird. Die Ausreisefrist beträgt einen Monat. Es kann Klage gegen den Bescheid erhoben werden, dies muß innerhalb einer Frist von 2 Wochen geschehen.
Weitere 2 Wochen hat der Flüchtling Zeit, die Klage zu begründen. Die Klage hat aufschiebende Wirkung, d.h. der Flüchtling kann nicht abgeschoben werden, solange über die Klage nicht negativ entschieden wurde. Die Klage wird in der Regel nach einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht entschieden. Gegen diese Entscheidung des Gerichts kann in seltenen Fällen Berufung vor einem Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Darüber hinaus bleibt lediglich die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht.
Ein Folgeantrag kann gestellt werden, wenn der erste Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde. Ein Zweitantrag ist ein in der BRD gestellter Asylantrag, nachdem ein erster Antrag in einem "sicheren Drittstaat" rechtskräftig abgelehnt wurde. Ein Folge- bzw. Zweitantrag muß sich auf neue Beweise für eine politische Verfolgung (etwa nachträglich aufgetauchte Dokumente, siehe auch großes Asyl), auf neue Tatsachen, die eine Gefährdung im Herkunftsland begründen (z.B. politische Betätigung im Exil), bzw. eine neue Gefährdungssituation aufgrund von Veränderungen der politischen Lage im Herkunftsland berufen. Der Antrag muß persönlich (nur in Ausnahmefällen schriftlich) gestellt werden.
In manchen Fällen führt das Bundesamt eine erneute Anhörung durch. Zunächst prüft das Bundesamt die Beachtlichkeit des Antrags. Zu beachten ist, daß neue Tatsachen und Beweismittel innerhalb einer Drei-Monats-Frist, beginnend ab Kenntnis der Umstände, geltend zu machen sind. Das Verstreichen dieser Frist führt zur Unzulässigkeit des Folgeantrags.
Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb 1 Woche ein Eilantrag auf Durchführung des Asylverfahrens beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Dieser wird ohne mündliche Verhandlung von einem Einzelrichter entschieden. Wird über den Antrag positiv entschieden, gelten wieder die oben angeführten Kriterien und Entscheidungsmöglichkeiten. Das heißt, der Folge- oder Zweitantrag kann wieder als unbeachtlich, als offensichtlich unbegründet oder unbegründet eingestuft werden.
Jede und jeder hat das Recht, sich einen Anwalt/eine Anwältin zwecks Beratung und Durchführung des Asylverfahrens zu nehmen. Für die Kosten muß der Flüchtling selbst aufkommen. Wer nur von Sozialleistungen lebt, kann für Klagen vor dem Verwaltungsgericht staatliche "Beratungshilfe" und "Prozeßkostenhilfe" beantragen. Prozeßkostenhilfe erhält jedoch nur derjenige, dessen Klage "Aussicht auf Erfolg" hat. Darüber entscheidet dasselbe Gericht, das auch über die Klage zu entscheiden hat.
Ehrenamtliche Betreuer/Betreuerinnen dürfen keine offizielle Rechtsberatung durchführen. Als "Nebenprodukt" im Rahmen einer sozialen Betreuung dürfen rechtliche Fragen beantwortet werden.
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