Staatliche Einteilung von Flüchtenden
In Deutschland existieren verschiedene Formen von Aufenthaltstiteln für Ausländer/Ausländerinnen. Damit verbunden sind, je nach Status, verschiedene Einschränkungen und Bestimmungen.
Prinzipiell muß jeder Ausländer/jede Ausländerin für die Einreise und den Aufenthalt eine Aufenthaltsgenehmigung besitzen ("Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet einer Aufenthaltsgenehmigung." § 3 I 3 Ausländergesetz).
Die Aufenthaltsgenehmigung wird unterteilt in Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis. Die Duldung unterscheidet sich von den genannten Aufenthaltstiteln grundsätzlich, da es sich um keinen Rechtsstatus sondern lediglich um die Aufschiebung einer Abschiebung handelt.
Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung haben - bei Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen wie Sicherung des Lebensunterhalts durch Erwerbstätigkeit, ausreichender Wohnraum, Nichtbestehen von Ausweisungsgründen - Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Deutschen, EU-Ausländer/Ausländerinnen und Ausländer/Ausländerinnen mit einer mindestens unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. In den anderen Fällen greift das staatliche Ermessen.
Die Aufenthaltsbewilligung wird erteilt "wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt wird" (z.B. Studium). Dabei ist ein Wechsel des Aufenthaltszwecks und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Erfüllung des ursprünglichen Aufenthaltszwecks ausgeschlossen. So bringt bereits ein Wechsel des Studienfachs erhebliche Schwierigkeiten.
Die Aufenthaltsbefugnis wird erteilt, "wenn einem Ausländer aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Einreise und der Aufenthalt im Bundesgebiet erlaubt werden soll".
Seit 1991/92 haben angesichts mehrerer Hunderttausend unerledigter Asylverfahren bestimmte Flüchtlingsgruppen mit mehrjährigem Aufenthalt, nicht abgeschlossenem Asylverfahren und hohen Anerkennungsquoten solche Aufenthaltsbefugnisse erhalten.
Die Aufenthaltsbefugnis kann für jeweils längstens 2 Jahre erteilt und verlängert werden.
Einem Ausländer/einer Ausländerin, der/die seit acht Jahren eine Aufenthaltsbefugnis besitzt kann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen, wie u.a. die Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit oder aus eigenem Vermögen vorliegen
Die Aufenthaltserlaubnis ist nicht zweckgebunden. Sie kann befristet erteilt und verlängert werden oder (im Falle der Asylberechtigung) unbefristet erteilt werden. Sie kann mit verschiedenen Auflagen versehen werden wie z.B. dem Verbot einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Üblicherweise wird sie zunächst befristet erteilt und erst nach einigen Jahren in eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis umgewandelt.
Die Aufenthaltserlaubnis erhalten zum Beispiel Asylberechtigte. Neuzuziehende ausländische Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen aus NIcht-EG-Staaten können sie nur ausnahmsweise erhalten, z.B. Familienangehörige oder Wissenschaftler/Wissenschaftlerinnen mit besonderen Qualifikationen oder z.B. Berufssportler/-sportlerinnen.
Die Aufenthaltsberechtigung ist zeitlich unbeschränkt und kann, mit Ausnahme eines Verbots der politischen Tätigkeit, nicht mit Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die Aufenthaltsberechtigung ist zu erteilen, wenn er/sie seit
Zudem müssen bestimmte Bedingungen erfüllt werden, wie unter anderem die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenen Mitteln, Zahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung (weitere Bedingungen siehe § 27 Ausländergesetz).
Die Duldung unterscheidet sich grundsätzlich von oben aufgeführten Aufenthaltstiteln. Sie bedeutet lediglich die zeitlich befristete Aussetzung der Abschiebung. Sie wird erteilt, solange die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist oder Duldungsgründe wie die konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht oder von der obersten Landesbehörde die Abschiebung von Ausländern/Ausländerinnen aus bestimmten Staaten aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der BRD ausgesetzt wird.
Die Duldung ist befristet und soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie kann jedoch verlängert werden.
Personen, die in der BRD Schutz vor politischer Verfolgung suchen und einen Asylantrag gestellt haben, der noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Personen, die sich ohne Asylantrag oder trotz rechtskräftiger Ablehnung aus humanitären Gründen unter dem Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe juristische Grundlagen) bis auf weiteres in der BRD aufhalten dürfen.
Personen, deren Asylanträge in einem Anerkennungsverfahren unanfechtbar positiv entschieden wurden und die die Rechtsstellung der Genfer Flüchtlingskonvention genießen. Sie besitzen eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, bleiben aber dem Ausländerrecht unterstellt.
Personen, die durch eine Übernahmeerklärung der BRD im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen die Rechtsstellung eines Flüchtlings nach der Genfer Flüchtlingskonvention (siehe juristische Grundlagen) durchlaufen. In rechtlicher Hinsicht sind sie den Asylberechtigten nahezu gleichgestellt.
Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Großbritannien, Spanien, Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland und Schweden.
alle EU-Staaten mit Ausnahme von Großbritannien und Irland. (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden).
Sogenannte "Sichere Drittstaaten" sind alle Staaten der Europäischen Union (Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Finnland, Schweden, Großbritannien) sowie Norwegen, Polen, Schweiz und die Tschechische Republik.
Sichere Herkunftsstaaten sind Staaten "bei denen aufgrund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet scheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung stattfindet." (§ 16 a Absatz 3 Grundgesetz)
So eingestuft werden derzeit folgenden Staaten: Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik, Ungarn. (Stand: 1997). Diese Einstufung von Staaten als "sichere Herkunftsstaaten" kann durch die Bundesregierung geändert werden.
Dem Ausländer/der Ausländerin wird jeweils eine Frist eingeräumt, bis zu deren Ablauf er/sie freiwillig auszureisen hat (= Ausreiseschein beziehungsweise Grenzübertrittsbescheinigung, § 42 AuslG). Bei Vorliegen tatsächlicher Abschiebungshindernisse wäre eine "Duldung" nach § 55 Abs. 4 AuslG zu erteilen. In Ausländerbehörden ist in solchen Fällen häufige Praxis lediglich eine "Grenzübertrittsbescheinigung" auszustellen.
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